Hüttenordnung
Unter Hinweis auf die in der Hütte ausgehängte Hausordnung bitten wir die nachstehenden Punkte unbedingt zu beachten.
Die Benutzung der Hütte und der auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen sowie Einrichtungen und die Benutzung des Grundstücks selbst geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für ausreichenden Schutz, z.B. Streuen bei Glatteis, Schneeräumen, etc. hat der Mieter bei seiner Benutzung selbst zu sorgen.
Das Mieten der Hütte ist nur von Vereinsmitgliedern möglich und darf nicht für andere, z.B. Minderjährige, Verwandte, Freunde, gemietet werden. Der Mieter übernimmt für den vereinbarten Zeitraum die volle Verantwortung für die Hütte und Ihre Einrichtung.
Das Übernachten in der Hütte ist grundsätzlich nicht gestattet.
Es dürfen nur max. 60 Personen gleichzeitig anwesend sein.
Der Mietpreis für die Erstbenutzung im laufenden Jahr beträgt 100,00 EUR. Für jede weitere Nutzung im laufenden Kalenderjahr beträgt der Mietpreis 150,00 EUR. Für die Benutzung der Thekenanlage mit Kohlensäure wird eine Gebühr von 15,00 EUR berechnet.
Neueingetretene Vereinsmitglieder haben im ersten Kalenderjahr der Vereinsmitgliedschaft beträgt der Mietpreis 150,00 EUR.
Die Hütte ist bis spätestens 09:00 Uhr des folgenden Morgens gründlich zu reinigen. Dies gilt ebenfalls für die Einrichtung, das Geschirr, die Toiletten und das Außengelände.
Falls die Reinigung über die Raumpflegerin vereinbart ist, bezieht sich die Reinigung nur auf die Böden des Erdgeschosses (Saal, kleiner Raum, Küche, Toiletten, Flur). Diese Bereiche sind dennoch Besenrein zu verlassen.
Hand- und Trockentücher, sowie Spül- und Putzmittel sind selbst zu stellen.
Angefallener Müll ist zuhause zu entsorgen, da die Mülltonnen (Restmüll, gelbe Tonne) an der SGV Hütte nur alle 4 Wochen abgeholt werden.
Das Mobiliar darf nicht aus der Hütte geräumt werden.
Die Heizung ist nur an den Thermostaten der Heizkörper zu regulieren.
Die Gebrauchsanweisung der Spülmaschine ist zu beachten
Das Abspielen von Musik außerhalb der Hütte ist nur bis 22:00 Uhr und nur in Zimmerlautstärke gestattet.
Das Anlegen von offenen Feuerstellen, auch auf den Plätzen neben der Hütte, ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind Grillgeräte mit geschlossenem Feuerbehälter bei Benutzung außerhalb der Hütte. Wegen Brandgefahr ist das Grillen unter dem Dach nicht gestattet. Außerdem geschieht das Aufstellen von Grillgeräten abseits der Hütte auf eigene Gefahr und Risiko.
Wir behalten uns vor unangemeldet die Einhaltung vorgenannter Punkte zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung muss mit sofortigem Hüttenverbot ohne Rückzahlung der Benutzungsgebühr gerechnet
werden.
Der Vorstand
Stand: 01.02.2023