Satzung
Geänderte Satzung des Sauerländischen Gebirgsvereins
Abteilung Krombach e.V.
1 Zweck, Sitz und Gebiet
1.1
Die am 11. August 1892 gegründete Abteilung Krombach des Sauerländischen Gebirgsvereins e.V. (SGV) pflegt und fördert das Wandern, besonders im Vereinsgebiet und ermöglicht naturgemäße Freizeitgestaltung durch entsprechende Einrichtungen. Sie will das Bewusstsein für die lebendige Tradition unserer Heimat fördern und vertiefen, sowie damit verbundene Veranstaltungen zur Volkstums- und Heimatpflege durchführen. Die Abteilung Krombach ist dem Sauerländischen Gebirgsverein e.V. mit Sitz in Arnsberg angeschlossen. Der Verein führt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein Abteilung Krombach e.V. und hat seinen Sitz in Kreuztal-Krombach.
1.2
Der Arbeitsbereich der Abteilung umfasst die Stadtteile Krombach und Eichen.
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.5
Die Abteilung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter Nr. 970 am 25.Oktober 1967 eingetragen.
2 Mitgliedschaft
2.1
Die Mitglieder der Abteilung sind
a) Erwachsene
b) Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Kinder unter 14 Jahren
d) außerordentliche Mitglieder
e) Ehrenmitglieder
2.2
Die Anmeldung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt beim Abteilungsvorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
2.3
Über die Aufnahme von Jugendlichen entscheidet der Jugendwart in Verbindung mit dem Abteilungsvorstand.
2.4
Zu Ehrenmitgliedern kann die Abteilung Persönlichkeiten ernennen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben.
2.5
Jedes Mitglied erhält eine vom Hauptverein ausgegebene Mitgliedskarte und darf das Vereinsabzeichen tragen.
2.6
Austrittserklärungen müssen schriftlich abgegeben werden und werden zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres wirksam, wenn sie bis zum 30. November des laufenden Jahres eingereicht sind.
2.7
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verstoßen hat
b) das Ansehen oder die Belange des Vereins schwer geschädigt hat
c) den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat
Den Ausschluss beschließt der Vorstand, nach Anhören des betroffenen Mitglieds. Gegen den Ausschluss kann der Hauptvorstand des Hauptvereins angerufen werden.
3 Beiträge
3.1
Der Jahresbeitrag für die einzelnen Mitgliedergruppen (§ 2, Abs. 1) wird alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt und ist bis zum 01. April des laufenden Jahres zu zahlen. Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
Er enthält für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und den Bezirk abzuführenden Beitrag. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Bezirk und Hauptverein
4.1
Die Abteilung gehört zum SGV - Bezirk Siegerland in dessen Bereich sie liegt. Zu jeder Bezirkstagung und jeder Hauptversammlung des Hauptvereins entsendet die Abteilung einen Bevollmächtigten. Falls sie hieran verhindert ist kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich bevollmächtigen.
5 Versammlungen
5.1
Alljährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Zu Versammlungen muss der Vorstand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag durch “Aushang im Vereinskasten” einladen.
5.2
Regelmäßige Punkte der Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung sind:
a) der Jahresbericht
b) die Rechnungslegung nebst Entlastung
c) die Vorstandswahlen
d) der Arbeitsplan
e) die Beschlussfassung über eingegangene Anträge
5.3
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur erledigt werden, wenn die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder wegen Dringlichkeit zustimmt.
5.4
Außerordentliche Hauptversammlungen beruft der Abteilungsvorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder der Abteilung ein.
5.5
Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig.
5.6
Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der Schriftwart unterzeichnet.
6 Abteilungsvorstand
6.1
Der Abteilungsvorstand besteht aus Mitgliedern von denen möglichst eines aus dem Stadtteil Eichen kommen soll.
a) dem Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftwart
d) dem Kassenwart
e) dem Wanderwart
f) dem Bänkewart
g) dem Jugendwart
h) dem Wegewart
i) drei Beisitzern
6.2
Als geschäftsführender Vorstand gelten im Sinne des § 26 des BGB der
a) 1. Vorsitzende
b) Schriftwart
c) Kassenwart
6.3
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die Ausführung der Hauptversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirksvorstand, dem Hauptvorstand des Hauptvereins, sowie anderen Vereinen.
6.4
Der Vorstand kann jederzeit vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von 1/3 der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.
6.5
Die Hauptversammlung kann dem Jugendwart Ausschüsse beiordnen und die Wahl der Ausschussmitglieder selbst vornehmen oder deren Wahl dem Vorstand übertragen.
6.6
Die einzelnen Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich.
7 Wahlen und Abstimmungen
7.1
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
7.2
Die Wahlen erfolgen durch Abstimmung per Handzeichen. Bei vertraulichen Abstimmungen (in Ausnahmefällen) durch Stimmzettel.
7.3
Der Abteilungsvorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In jedem Jahr scheidet eine Hälfte des Vorstandes turnusmäßig aus. Wiederwahl ist zulässig. Ergänzungswahlen nimmt die nächste Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit vor.
7.4
Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei anderen Abstimmungen die Stimme des Vorsitzenden.
8 Rechnungslegung
8.1
Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Rechnungsprüfer, die dem Abteilungsvorstand nicht angehören dürfen, geprüft.
9 Satzungsänderungen
9.1
Die Hauptversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung der Hauptversammlung bekanntgegeben werden. Die Bestimmung des § 5, Absatz 3, Satz 2, findet im Fall der Satzungsänderung keine Anwendung.
10 Auflösung
10.1
Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Hauptversammlung jedem Mitglied mitgeteilt werden. Eine Auflösung der Abteilung kann von der Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Schriftliche Stimmabgabe bei Abwesenheit ist zulässig. Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand und der Hauptvorstand des Hauptvereins eingeladen werden.
10.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den TV Krombach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Grundstück und die darauf stehende SGV-Hütte wird, wie am 24.6.1967 vereinbart, an die Stadt Kreuztal zurückgegeben.
11 Geltungsbeginn
11.1
Diese Satzungsneufassung tritt nach Abstimmung der Versammlung vom 30.9.2017 in Kraft